Aktuelles

Kostenumlage 2025


Sie suchen eine Garage?

Dann melden Sie sich bei uns unter 

info@garagengemeinschaft-grimma.de
 

Notruf: 0172-3445999

Werte Mitglieder der Garagengemeinschaft!

Bitte nutzen Sie diese Telefonnummer nur bei Gefahr in Verzug!

Bei Einbruch in Ihre Garage erstatten Sie bitte selbstständig Anzeige bei der Polizei, ggf. bei Ihrer Versicherung und informieren uns als Vorstand.

Wir raten Ihnen dringend, Ihr Garagentor mehrfach gegen Einbruch zu sichern!

Bitte achten Sie auch auf Ihre Nachbargaragen und informieren uns umgehend bei Unregelmäßigkeiten.

Nutzerwechsel

Werte Mitglieder der Garagengemeinschaft,

hiermit informieren wir Sie über den ab sofort gültigen Ablauf beim Nutzerwechsel in unserer Garagengemeinschaft. 

  1. Wird von einem Pächter und Mitglied unseres Vereines die Übergabe der Garage an einen neuen Pächter geplant, so ist davon zuerst der Verein in Person der Verantwortlichen zu informieren. Telefon und E-Mail-Adresse finden Sie auf unserer Homepage www.garagengemeinschaft-grimma.de oder in den Aushängen in den Schaukästen. Hierzu wird das Datum der geplanten Übergabe sowie Name, Adresse und Kontaktdaten des neuen Pächters benötigt.
  2. Der neue Pächter bekommt vom Vorstand ein Mitgliederantragsformular zur Aufnahme in den Verein nebst Datenschutzerklärung übergeben. Damit beantragt er die Mitgliedschaft in unserem Verein. An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass seinerzeit die Baugenehmigung für den Garagenhof mit der Begründung beantragt wurde, den ruhenden Verkehr aus dem Neubaugebiet Grimma West fernzuhalten und den Parkdruck dort zu reduzieren. Die Nutzung der Garagen soll somit also vorzugsweise Interessenten aus der unmittelbaren Nachbarschaft ermöglicht werden.
  3. Ist die Aufnahme des neuen Pächters erfolgt, wird vom Verein für diesen der Pachtvertrag erstellt. Der Verein vereinbart daraufhin mit dem abgebenden Pächter und dem zukünftigen Pächter einen Übergabetermin vor Ort. Dabei wird protokolliert, welche Zugangsmittel (Schlüssel, Handsender u.a.) übergeben werden.
  4. Erst mit Unterzeichnung des dreiseitigen Übergabeprotokolls ist der neue Pächter der Garage mit allen Rechten und Pflichten bestätigt.
     

Grimma, im Februar 2025

Der Vorstand

 Rechtslage zu Pachtverträgen für Garagen aus DDR-Zeiten

Unterschiedliche politische Ansichten zum Umgang mit Garagen aus DDR-Zeiten auf kommunalem Grund haben in der zurückliegenden Zeit zu einer gewissen Verunsicherung der Pächter geführt. Hintergrund ist das Auslaufen der Kündigungsschutzfrist zum 03.10.2022 im Rahmen des Schuldrechtsanpassungsgesetz.

Zum rechtlichen Hintergrund: Das Schuldrechtsanpassungsgesetz ist ein Bundesgesetz und regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund der Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken bebaut worden sind.

Das Auslaufen der Kündigungsschutzfrist ist eine gesetzliche Regelung, die auf Bundesebene getroffen wurde. Die geltenden gesetzlichen Regelungen sind verbindliche Vorgabe- und Handlungsgrundlage für die Stadt Grimma wie auch alle anderen Kommunen.

Das Schuldrechtsanpassungsgesetz regelt in § 12 Abs. 2: Sofern ein Pachtverhältnis für eine Eigentumsgarage nach dem 03.10.2022 endet, hat der Pächter keinen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des Bauwerks. Das Objekt Garage verschmilzt mit dem Grundstück (§ 94 BGB). Insofern fällt das Eigentum an der Garage dem Grundstückseigentümer Stadt unentgeltlich zu.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es zu keiner Veränderung der Eigentumsverhältnisse kommt, solange das Pachtverhältnis weiter besteht.

Das Schuldrechtsanpassungsgesetz sah im § 15 bis zum 31.12.2022 eine hälftige Beteilung der Nutzer an den Abbruchkosten des Bauwerks vor, wenn

  1. das Vertragsverhältnis von ihm oder nach Ablauf der in § 12 Abs. 2 bestimmten Frist vom Grundstückseigentümer gekündigt wird oder er durch sein Verhalten Anlass zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat und
  2. der Abbruch innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang vorgenommen wird.

Mit Ablauf des 31.12.2022 ist diese Regelung nicht mehr anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt spielt es keine Rolle mehr, ob der Nutzer oder der Grundstückseigentümer das Vertragsverhältnis kündigt. Der Nutzer wäre in jedem Fall für die vollständigen Abrisskosten verantwortlich und müsste den Abriss auch selbst in die Wege leiten. Die damit verbundenen baulichen und finanziellen Auswirkungen werden derzeit geprüft.

 

Anmerkungen des Vorstandes:

  1. Der Erbauer der Garage ist immer noch Eigentümer. Bei Kündigung des Pachtvertrages fällt die Garage automatisch an den Grundstückseigentümer (Stadt Grimma). Ein Verkauf der Garage, auch von nachfolgenden Pächtern ist somit rechtswidrig.
  2. Der Abriss der Garage auf Verlangen des Grundstückseigentümers ist Obliegenheit des Nutzers.
  3. Eine Untervermietung ist nicht zulässig.
  4. Die Garagen dienen zum Unterstellen von Fahrzeugen. Alles Andere entspricht nicht den Auflagen des Ordnungsamtes und kann bis zur Kündigung des Pachtvertrages geahndet werden.

Satzung (in Vorbereitung)

Finanzordnung (in Vorbereitung)

Garagenordnung (in Vorbereitung)

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