Werte Mitglieder der Garagengemeinschaft!
Bitte nutzen Sie diese Telefonnummer nur bei Gefahr in Verzug!
Bei Einbruch in Ihre Garage erstatten Sie bitte selbstständig Anzeige bei der Polizei, ggf. bei Ihrer Versicherung und informieren uns als Vorstand.
Wir raten Ihnen dringend, Ihr Garagentor mehrfach gegen Einbruch zu sichern!
Bitte achten Sie auch auf Ihre Nachbargaragen und informieren uns umgehend bei Unregelmäßigkeiten.
Werte Mitglieder der Garagengemeinschaft,
hiermit informieren wir Sie über den ab sofort gültigen Ablauf beim Nutzerwechsel in unserer Garagengemeinschaft.
Grimma, im Februar 2025
Der Vorstand
Unterschiedliche politische Ansichten zum Umgang mit Garagen aus DDR-Zeiten auf kommunalem Grund haben in der zurückliegenden Zeit zu einer gewissen Verunsicherung der Pächter geführt. Hintergrund ist das Auslaufen der Kündigungsschutzfrist zum 03.10.2022 im Rahmen des Schuldrechtsanpassungsgesetz.
Zum rechtlichen Hintergrund: Das Schuldrechtsanpassungsgesetz ist ein Bundesgesetz und regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund der Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken bebaut worden sind.
Das Auslaufen der Kündigungsschutzfrist ist eine gesetzliche Regelung, die auf Bundesebene getroffen wurde. Die geltenden gesetzlichen Regelungen sind verbindliche Vorgabe- und Handlungsgrundlage für die Stadt Grimma wie auch alle anderen Kommunen.
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz regelt in § 12 Abs. 2: Sofern ein Pachtverhältnis für eine Eigentumsgarage nach dem 03.10.2022 endet, hat der Pächter keinen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des Bauwerks. Das Objekt Garage verschmilzt mit dem Grundstück (§ 94 BGB). Insofern fällt das Eigentum an der Garage dem Grundstückseigentümer Stadt unentgeltlich zu.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es zu keiner Veränderung der Eigentumsverhältnisse kommt, solange das Pachtverhältnis weiter besteht.
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz sah im § 15 bis zum 31.12.2022 eine hälftige Beteilung der Nutzer an den Abbruchkosten des Bauwerks vor, wenn
Mit Ablauf des 31.12.2022 ist diese Regelung nicht mehr anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt spielt es keine Rolle mehr, ob der Nutzer oder der Grundstückseigentümer das Vertragsverhältnis kündigt. Der Nutzer wäre in jedem Fall für die vollständigen Abrisskosten verantwortlich und müsste den Abriss auch selbst in die Wege leiten. Die damit verbundenen baulichen und finanziellen Auswirkungen werden derzeit geprüft.
Anmerkungen des Vorstandes:
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